NIS2 und Mitarbeiterüberprüfung: Wen müssen Sie überprüfen?
Was sagen NIS2 und das BSIG zur Überprüfung von Mitarbeitern?
Kurz gesagt: Eine ausdrückliche Pflicht zur Mitarbeiterüberprüfung enthält das Gesetz nicht. Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen" ergreifen (§ 30 Abs. 1 BSIG). Zu den Mindestmaßnahmen gehört nach § 30 Abs. 2 Nr. 9 BSIG die "Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen". Die Vorgabe geht auf Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe i der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) zurück.
Welche Prüfungen ein solches Konzept enthält, sagt das Gesetz nicht. Mitarbeiter zu überprüfen ist ein verbreiteter Baustein, und Ihre eigene Risikoanalyse entscheidet, für welche Rollen er verhältnismäßig ist. Das ist eine Entscheidung, die Sie treffen und dokumentieren, keine Regel im Gesetzestext.
Verhältnismäßig heißt nach § 30 Abs. 1 BSIG: Sie berücksichtigen das Ausmaß Ihrer Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen und deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen. Die Einhaltung ist zu dokumentieren.
Wer fällt unter das BSIG?
Das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301) ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und hat das BSI-Gesetz neu gefasst. Nach § 28 BSIG gilt:
- Besonders wichtige Einrichtungen: Betreiber kritischer Anlagen sowie Einrichtungen aus den Sektoren der Anlage 1 ab 250 Mitarbeitern, oder mit mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und zugleich mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Bestimmte Arten, etwa DNS-Diensteanbieter und Top Level Domain Name Registries, gehören unabhängig von der Größe dazu.
- Wichtige Einrichtungen: Einrichtungen aus den Sektoren der Anlagen 1 und 2 ab 50 Mitarbeitern, oder mit jeweils mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme.
Ob Ihre Organisation betroffen ist, hängt von Sektor, Größe und Leistungen ab. Klären Sie das mit dem BSI oder anwaltlicher Beratung; diese Seite entscheidet das nicht für Sie. Für die Niederlande gilt die Cyberbeveiligingswet, siehe NIS2 en personeel screenen.
Welche Mitarbeiter überprüfen Sie unter NIS2?
Da das Gesetz die Auswahl Ihnen überlässt, ist die nützliche Frage: Wo kann eine unredliche oder unzuverlässige Person Ihren Netz- und Informationssystemen den größten Schaden zufügen? Betroffene Einrichtungen schauen meist zuerst auf diese Gruppen:
- Mitarbeiter mit privilegierten oder Administratorrechten auf Netzwerke, Cloud-Umgebungen, Identitätssysteme und Backups.
- Entwickler und Ingenieure mit Zugriff auf Quellcode, Build-Pipelines, Zugangsdaten und Produktivsysteme.
- Security-, IT-Betriebs- und SOC-Personal, auch diejenigen, die das Monitoring abschalten können.
- Finanz-, HR- und Lohnbuchhaltung mit Zugriff auf Zahlungen oder große Mengen personenbezogener Daten.
- Geschäftsleitung: Nach § 38 BSIG müssen die Geschäftsleitungen die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und überwachen und haften der Einrichtung bei schuldhafter Pflichtverletzung nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln.
- Dienstleister und externe Mitarbeiter mit vergleichbarem Zugriff. Die Sicherheit der Lieferkette ist eine eigene Mindestmaßnahme (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG). Wie Sie das Personal von Dienstleistern abdecken, gehört daher in Ihre Lieferantenrisikoanalyse und in die Verträge.
Mitarbeiter ohne Zugriff auf sensible Systeme oder Daten brauchen in der Regel nicht mehr als die übliche Identitätsprüfung.
Welche Prüfungen passen zu welcher Rolle?
Wählen Sie Prüfungen nach Rolle und Zugriff, nicht nach Gesetz. Die Tabelle ist ein Ausgangspunkt für Ihre eigene Risikoanalyse, keine gesetzliche Vorgabe.
| Rollengruppe | Mögliche Prüfungen | Hinweis |
|---|---|---|
| Administratoren, Entwickler, SOC | ID-Prüfung, Qualifikationsprüfung, Referenzprüfung | Identität vor der Rechtevergabe klären, angegebene Zertifikate prüfen |
| Dieselbe Gruppe, höhere Rechte | Zusätzlich ein Führungszeugnis, wenn die Rolle es rechtfertigt | Siehe die Grenzen unten |
| Finanzen und Lohn | ID, Referenzen, Insolvenzprüfung wo gerechtfertigt | Nur für Rollen mit echter finanzieller Befugnis |
| Geschäftsleitung | ID, Werdegang, PEP- und Sanktionsprüfung | Verhältnismäßig zur Rolle |
| Externe Mitarbeiter | Dieselben Prüfungen wie bei Angestellten in derselben Rolle, vertraglich geregelt | Oft durch den Dienstleister, Nachweis auf Anfrage |
Überprüfung endet nicht mit dem Einstieg. Wechselt jemand in eine Rolle mit mehr Zugriff, prüfen Sie für diese Rolle erneut: siehe Mitarbeiterüberprüfung im Bestand.
Was Sie prüfen dürfen und was nicht
NIS2 geht dem Datenschutz nicht vor. Was auch immer Sie überprüfen: Die DSGVO gilt. Sie brauchen eine Rechtsgrundlage, dürfen nur verarbeiten, was für die Rolle erforderlich ist, und die Person muss vorher informiert werden. Mehr in unserer DSGVO-Übersicht.
- § 26 Abs. 1 BDSG. Beschäftigtendaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn das für die Entscheidung über die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
- Strafrechtliche Daten. Art. 10 DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen nur unter behördlicher Aufsicht oder wenn das nationale Recht es zulässt. Das Führungszeugnis wird nur der betroffenen Person selbst ausgestellt (§ 30 Abs. 4 BZRG). Sie können es sich nur vorlegen lassen, wenn die Rolle das rechtfertigt.
- Besondere Kategorien. Gesundheit, Religion, politische Meinung und ähnliche Daten spielen bei der Sicherheitsüberprüfung keine Rolle.
- Betriebsrat. Wo es einen gibt, ist an einer Überprüfungsrichtlinie in der Regel der Betriebsrat zu beteiligen.
- Sicherheitsüberprüfung nach SÜG ist etwas anderes. Sie wird von Behörden durchgeführt, nicht vom Arbeitgeber, und nur für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung
Weil das Gesetz verhältnismäßige Maßnahmen verlangt und eine Dokumentationspflicht enthält (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG), ist Ihre Begründung das Wichtigste, was Sie vorzeigen können:
- Listen Sie die Rollen mit Zugriff auf kritische Systeme und Daten auf.
- Legen Sie je Rolle fest, welche Prüfungen Sie durchführen und warum sie verhältnismäßig sind.
- Informieren Sie Bewerber und Mitarbeiter, was geprüft wird, wer prüft und wie lange die Ergebnisse gespeichert werden.
- Halten Sie das Ergebnis fest und speichern Sie nur, was nötig ist.
- Überprüfen Sie die Liste, wenn sich Rollen, Systeme oder Dienstleister ändern.
Pescheck führt diese Prüfungen digital durch, in Deutschland und international, und führt je Person und Rolle eine Akte.
Die Prüfungen hinter der NIS2-Mitarbeiterüberprüfung
Jede Prüfung hat eine eigene Seite mit Umfang, Dauer und Kosten. Oder lesen Sie mehr zu Pre-Employment-Screening.
Qualifikationsprüfung
Prüfen Sie, ob Ihr Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen oder Zertifikate verfügt
Mehr erfahrenPEP- und Sanktionsprüfung
Prüfen Sie, ob Ihr Bewerber auf PEP- und Sanktionslisten erscheint.
Mehr erfahrenAdverse Media Prüfung
Durchsuchen von Suchmaschinen nach möglichen Risikoindikatoren bezüglich Ihres Bewerbers.
Mehr erfahrenIntegritätsprüfung
Eine Reihe von Fragen zur Integrität des Bewerbers.
Mehr erfahrenInsolvenzprüfung
Prüfen Sie, ob ein Bewerber in einem Insolvenz- oder Konkursregister eingetragen ist.
Mehr erfahrenReferenzprüfung
Überprüfen Sie die Arbeitshistorie, Leistung und andere Qualifikationen einer Person
Mehr erfahrenHäufige Fragen zu NIS2 und Mitarbeiterüberprüfung
Nicht ausdrücklich. § 30 Abs. 2 Nr. 9 BSIG verlangt Konzepte für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und die Verwaltung von IKT-Systemen, in einem Maß, das zu Ihrem Risiko passt. Konkrete Prüfungen nennt das Gesetz nicht. Eine Überprüfung ist ein verbreiteter Baustein, für die Rollen, bei denen Ihre Risikoanalyse sie rechtfertigt.
NIS2 und das BSIG verlangen es nicht. Sie können es nur anfordern, wenn die Rolle es rechtfertigt, etwa wegen privilegierten Zugriffs auf kritische Systeme. Beantragen muss es die Person selbst bei der Meldebehörde.
Das hängt von Sektor, Größe und Leistungen ab. Nach § 28 BSIG gelten Schwellen ab 50 Mitarbeitern, für bestimmte Einrichtungsarten unabhängig von der Größe. Klären Sie das mit dem BSI oder anwaltlicher Beratung.
Das BSIG verlangt Sicherheit der Lieferkette. Wie Sie das Personal von Dienstleistern abdecken, gehört in diese Risikoanalyse und in Ihre Verträge. Viele Unternehmen verlangen gleichwertige Prüfungen von Dienstleistern, deren Personal Zugriff auf ihre Systeme hat, und fordern Nachweise an.
NIS2 nennt keinen Turnus. Prüfen Sie erneut, wenn jemand in eine Rolle mit mehr Zugriff wechselt oder sich Ihre Risikoanalyse ändert, und informieren Sie den Mitarbeiter vorab.
Nein. Nach der DSGVO müssen Betroffene erfahren, was geprüft wird, warum, wer prüft und wie lange die Ergebnisse gespeichert werden. Die Überprüfung braucht eine Rechtsgrundlage und beschränkt sich auf das, was für die Rolle erforderlich ist.